Genehmigung der Errichtung eines Backhauses. Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag wird Ihnen nach § 70 Landesbauordnung (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365) in der geltenden Fassung unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung für das vorgenannte Bauvorhaben erteilt. Es handelt sich um ein Vorhaben, das nach § 66 LBauO im vereinfachten Genehmigungsverfahren behandelt wurde. Eine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen der LBauO, der Verordnungen und technischen Bestimmungen hat nicht stattgefunden. Der Bauherr, der Entwurfsverfasser und die ausführenden Unternehmer im Rahmen ihrer Wirkungskreise sind jedoch verpflichtet, auch diese bauordnungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Verstöße können kostenpflichtige Maßnahmen nach sich ziehen. Die Bauausführung hat nach Maßgabe der genehmigten, mit Prüfvermerk versehenen Bauunterlagen unter Beachtung der in grün eingezeichneten Prüfberichtigungen zu erfolgen. Die Vorschriften der LBauO, der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen, der einschlägigen DIN-Vorschriften, ferner die verbindlichen Bauleitpläne, die Unfallverhütungsvorschriften, die anerkannten Regeln der Baukunst und die sonstigen maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind zu beachten. Die der Baugenehmigung beigefügten Auflagen und Bedingungen aus dem Bereich der Lebensmittelüberwachung (Schreiben vom 18.08.2011, Az.: 3.5.3) sind Bestandteil dieser Genehmigung und deshalb bei der Ausführung und dem Betrieb des o. a. Bauvorhabens zu beachten.